Allgemeine Vertragsbedingungen für Bestellungen bei der CEKI GmbH (in der Folge: „CIG“) (in der Folge „AGB“)
Stand 25.11.2021
- Geltung
- Diese AGB gelten für alle gegenständlich und künftig beauftragten Leistungen und Lieferungen so- wie Vermietungen von Waren (in der Folge „L&L“), mit denen CIG von natürlichen und juristischen Personen (in der Folge „Kunde“) beauftragt wurde, auch wenn ihre Geltung nicht mehr gesondert vereinbart wurde.
- Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn CIG diesen ausdrücklich schriftlich unter Verzicht der Geltung der eige- nen AGB zugestimmt hat.
- Angebote, Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich und abschließend; L&L, die nicht ausdrücklich im Angebot bzw. den AGB enthalten sind, werden nicht vertragsgegenständlich. An Zusagen unserer Mitar- beiter sind wir nur dann gebunden, wenn sie schriftlich von einer im Firmenbuch eingetragenen, vertretungsbefugten oder jener Person erteilt wurden, die das Angebot für uns erstellt hat. Techni- sche Angaben verstehen sich bloß als unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden.
- Soweit dem Angebot ein Kostenvoranschlag zugrunde liegt, ist dieser unverbindlich und wird entgeltlich erstellt. Im Falle einer späteren Beauftragung wird das Entgelt auf den vereinbarten Werklohn angerechnet. Liegt dem Angebot ein Kostenvoranschlag zugrunde, trifft uns erst eine Warnpflicht, sobald für uns erkennbar ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die tatsächlichen Kos- ten die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen einer Woche nach Einlangen dieser neuen Kosten- schätzung schriftlich widerspricht. Kostenüberschreitungen bis 15 % gelten als vom Kunden von vornherein als genehmigt, sofern diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Angebotserstellung sämtliche für die Erbringung un- serer L&L wesentlichen, insbesondere unter Punkt 4.1 genannten, Umstände schriftlich bekannt- zugeben, andernfalls legen wir unserem Angebot die gewöhnlich erwartbaren Umstände der Leis- tungserbringung zugrunde. Insbesondere erbringen wir unsere Leistungen von Mo-Fr im Zeitraum 8 bis 18 Uhr („Normalarbeitszeit“), nicht aber an Feiertagen.
- Leistungsumfang, Preise; Preiserhöhungen ab 1.1. jeden Jahres; Vorschüsse
- Preisangaben verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen 20% Umsatzsteuer und beziehen sich lediglich auf den in unserem Ange- bot enthaltenen Umfang der L&L. Für vom Kunden angeordnete oder entgegengenommene L&L, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein darüber hinaus zustehendes, angemessenes Entgelt bzw. besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten insbesondere für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder, Reinigung unüblicher Verschmutzungen, Kosten der Ware für Verpackung, Verladung, Transport und -versicherung, Einfuhr und Verzollung ab Lager, für Ent- sorgung oder Rücknahme der Verpackung, die fach- und umweltgerechte Übernahme von gefährli- chen Abfällen und deren Dokumentation gemäß den Bestimmungen des AWG sowie Entsorgung von Altmaterial (insb. Kühlmittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw Teile davon; Kosten für zusätzliche Untersuchungen oder Analysen zur Klassifizierung von Abfällen etc.), Service- und Montagekosten sowie die damit verbundenen Spesen, Projektierung, Beratung oder Inbetriebsetzung, Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, Zugangs- voraussetzungen zu Baustellen (Baustellenausweise, behördliche Nachweise etc) etc.. Für von uns nicht zu vertretende Versandverzögerungen berechnen wir Lagerkosten von 0,2 % des Wertes der gelagerten Ware pro angefangener Woche, mindestens jedoch EUR 100,–. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Unsere Arbeitszeit wird jeweils auf eine volle 1⁄4 Stunde aufgerundet; L&L außer- halb der Normalarbeitszeit verrechnen wir mit einem 50% Zuschlag, für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen mit einem 100% Zuschlag. Unter unüblichen Verschmutzungen sind ins- besondere ekelerregende Substanzen, Verunreinigungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Abrechnungsbasis für von uns übernommene Abfälle sind ausschließlich die vom Entsorger aus- gestellten Lieferscheine. Werden Maschinen vom Kunden beigestellt sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der Beistellung zu berechnen.
- Besteht für unsere Leistung Deckung einer Versicherung des Kunden und deckt diese nur Teile der Kosten unseres Angebots, so sind wir berechtigt, unsere L&L lediglich bis zum Aufbrauchen der von der Versicherung übernommenen Summe durchzuführen und die Weiterarbeit von der ver- bindlichen Zahlungsübernahme des Kunden abhängig zu machen.
- Wird uns vom Kunden eine Zufahrt einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 20m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 2% des Wer- klohns abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 1% pro zu überwindendem Stock- werk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfü- gung steht.
- Für Aufträge, deren L&L zum Zeitpunkt der Anbotslegung voraussichtlich länger als 3 Monate dau- ern und für die unsere Anbotslegung vor 1.10. eines Jahres erfolgt ist, sind wir berechtigt, die ver- traglich vereinbarten Entgelte und Preise per 1.1. jedes folgenden Jahres um 4% zu erhöhen.
- Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße verein- bart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die er- mittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
- Wir sind berechtigt, zur Deckung des eigenen Aufwandes Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
- Mitwirkungspflicht des Kunden (Beistellungen etc.)
- Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere verpflichtet, (i) Leistungsbe- schreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen; (ii) uns einen Ansprechpartner zur Vertragsabwicklung zu benennen, der verbindliche Zusagen für den Kunden treffen darf; (iii) sämtliche für die Erbringung der L&L erforderlichen Pläne, Hinweise zu übermitteln und baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen schriftlich ein- schließlich der Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben mitzuteilen; (iv) Zustimmungen und erforderliche Be- willigungen sowie Meldungen, Genehmigungen und Hilfsmittel auf seine Kosten zu veranlassen und zu beschaffen, die den ungestörten Zugang und die Erbringung der L&L ermöglichen; (v) ge- eignete, geräumige, verschließbare Räumlichkeiten zum Umkleiden unseres Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung zu stellen; (vi) sicher- zustellen, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen (in der Folge „Versorgungsanlagen“) in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit unseren L&L kompatibel sind; die Beistellung der für die Leistungsausführung bzw allfälligen Probebetrieb erforderliche(n) Energie und Wassermengen zu sichern; (vii)
- Unsere Pflicht zur Ausführung der L&L beginnt frühestens a) nach Einlangen einer schriftlichen Erklärung, dass der Kunde sämtliche technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen und hat; b) nach Erfüllung sämtlicher Vorleistungs- und für den Beginn der Erbringung der L&L not- wendigen Mitwirkungspflichten durch den Kunden, c) nach Einlangen allfällig CIG zustehender An- zahlungen und Sicherheitsleistungen.
- Der Kunde hat CIG für die Zeit der Ausführung unserer L&L dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Bei Estrichsanierungen wird nur Gewährleistung dafür übernommen, dass die Trittschalldämmung vollständig ausgetrocknet ist. Sichtbare bzw. unsichtbare Risse oder Mängel im bestehenden Estrich, oder fehlende bzw. ungenügende Dehnfugen können im Zuge der Austrocknungsmaßnahmen Verbreiterungen der Risse verursachen. Diese werden von uns nicht saniert, außer es wird hierzu ein gesonderter kostenpflichtiger Auftrag erteilt.
- Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Versorgungsanlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
- Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Ver- antwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines techni- schen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Genstandes der L&L nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
- Die Funktionsfähigkeit der vermieteten und erstellten Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.
- Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen – gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.
- Ist die Behebung einer uns gemeldeten Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eingelagertes Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.
- Zahlung; Skonto; Verzug; Leistungsverweigerungsrecht
- Sofern nicht anders vereinbart wird ein Drittel des vereinbarten Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Beginn unserer L&L und der Rest nach deren Fertigstellung fällig.
- Der Kunde verliert das Recht auf Skontoabzug in allen noch nicht vollständig bezahlten Vertragsverhältnissen mit uns, sobald er auch nur mit einer Teilrechnung in Verzug gerät. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
- Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsver- zug, so verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen bis zur Leistung durch den Kunden einzustellen. Für die Dauer der Einstellung der Arbeiten sind wir bei entsprechender Verlängerung unserer vertraglichen Leistungsfrist berechtigt 80% jenes Entgelts in Rechnung zu stellen, das wir bei vereinbarter Erbringung der L&L verrechnet hätten. Im Übrigen sind wir berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte L&L aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
- Der Kunde verpflichtet sich überdies, uns im Falle von Zahlungsverzug die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) zu ersetzen.
- Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 12,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden, weiteren Verzugsschadens geltend zu machen.
- Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
- Leistungsausführung; Zurückbehaltungsrecht des Kunden
- Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertrags- zweck zu erreichen, und ein angemessenes Entgelt vereinbart wird.
- Wir sind berechtigt, dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Ausführung der L&L vorzunehmen, sofern diese technisch nicht nachteilig für den Kunden sind.
- Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Frist für unsere L&L um einen angemessenen Zeitraum.
- Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
- Wir haben das Recht, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Entsorgung einer anderweitigen Verwertung zuzuführen, ohne den Kunden davon zu informieren. Unaufgefordert angelieferte Abfälle werden nicht übernommen. Wir sind berechtigt, die Übernahme von Abfällen zu verweigern, wenn die Begleitdokumente fehlen oder keine richtige oder vollständige Materialdeklaration vorliegt oder die Behältnisse für den Transport oder die Zwischenlagerung ungeeignet sind.
- Der Kunde hat uns Fristen zur Mängelbehebung oder Beibringung von vereinbarten oder gesetzlich vorgesehen Sicherheiten als „angemessen“ stets so zu bemessen, dass wir mindestens so lange Zeit eingeräumt wird, wie der Dauer zwischen Auftragserteilung und der Hälfte der voraus- sichtlichen Dauer der Leistungserbringung entspricht.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht maximal in Höhe des dreifachen des voraus- sichtlichen Preises der Mängelbehebung.
- Miete; Haftung des Kunden für Geräte und Materialien
- Vermieten wir dem Kunden Geräte oder sonstige Gegenstände, sind die Tage der Aufstellung bzw. Anlieferung und des Abbaues bzw. bis zum tatsächlichen Einlangen der Rücklieferung bei uns als ganze Miettage mitzuzählen. Auf- und Abbauarbeiten erfolgen ausschließlich durch unsere Mitarbeiter. Der Kunde hat hält uns für sämtliche Betriebsstörungen, die ihre Ursache nicht in einem Mangel des Gerätes bzw. einem Mangel des Aufbaues haben, insbesondere für unsachgemäße Bedienung, Beschädigung, einen von ihm verursachten bzw. nicht rechtzeitig gemeldeten Stromausfall oder eine aus demselben Grund entstandene Unterspannung, schad- und klaglos. Darüber hinaus ersetzt uns der Kunde jene Schäden einschließlich den Zeitwertschaden dem entgangenen Gewinn, die uns an vermieteten oder in Räumlichkeiten des Kunden gelagerten Geräten und Materialien durch Diebstahl oder Zerstörung, sei es durch höhere Gewalt, entstehen.
- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm vermietete oder zur Verwahrung übernommene Geräte und Materialien pfleglich zu behandeln, die Hinweise in der Bedingungsanleitung zu befolgen und vor dem Zugriff oder sonstigen Einwirkungen und unsachgemäßen Handhabungen Dritter zu schützen.
- Liefer- und Leistungsfristen
- Fristen und Termine für L&L sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden, und ver- schieben sich bei von uns nicht verschuldeter Behinderung (Verzögerung L&L durch unsere Zulieferer; Mitwirkungsverzug des Kunden etc) oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen für die Dauer und in dem Ausmaß der eingetretenen Behinderung. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag zu be- enden, wenn die Behinderung bereits 3 Monate angedauert hat oder voraussichtlich noch 3 Monate dauern wird, sofern ihn kein Verschulden an der Verzögerung trifft.
- Trifft uns an der Behinderung kein Verschulden, so sind wir berechtigt, für Dauer und das Ausmaß der Behinderung 70% jenes Entgelts und 100% der uns entstehenden Kosten zu verrechnen, welches wir verrechnet hätten bzw. die uns entstanden wären, wenn wir bei der Leistungserbringung nicht behindert worden wären. Im Übrigen haben wir das Recht, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Kunden zur Beseitigung der Behinderung aufzufordern und für den Fall, dass dieser die Behinderung fristgerecht beseitigt, wegen mangelnder Mitwirkung vom Vertrag zurückzutreten.
- Gefahrtragung
- Sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben, gehen Haftung und Gefahr auf den Kunden über.
- Der Transport der Waren erfolgt ab unserem jeweiligen Lager auf Gefahr des Kunden; dies auch bei Teillieferungen oder wenn Fracht- und Montagekosten im Preis enthalten sind. Bei Verzögerungen des Versandes aus nicht von uns zu vertretenden Gründen tritt der Gefahrenübergang bereits mit der Bekanntgabe unserer Versandbereitschaft an den Kunden ein.
- Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zwischen uns und dem Kunden gelegten Rechnungen unser Eigentum. Sollten die von uns gelieferten Waren durch Verarbeitung etc. untrennbar mit anderen Sachen, etwa mit dem Wohnhaus verbunden sein, sodass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mehr durchsetzbar ist, so ist der Kunde verpflichtet, uns über erste Anforderung sämtliche Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Weiterveräußerung der Gesamtsache entstehen, zur Erfüllung aller unserer Ansprüche abzutreten. Im Falle der Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns im Übrigen das Miteigentum an der neuen Gesamtsache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die solcherart geschaffene Sache weiterveräußert, gilt der ali- quote Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorgehenden Bestimmungen an uns ab- zutreten.
- Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
- Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
- Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
- In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
- Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
- Schutzrechte Dritter
- Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer es ist offenkundig, dass die Ansprüche nicht berechtigt sind.
- Der Kunde hält uns schad- und klaglos bezüglich sämtlicher aufgewendeter und mutmaßlich not- wendiger und nützlicher Kosten. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
- Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- Unser geistiges Eigentum
- Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
- Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
- Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu uns zugegangenen Wissens Dritten gegenüber zeitlich unbeschränkt auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
- Gewährleistung
- Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind uns unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben und Räume und Anlagen zugänglich zu machen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
- Gewährleistungsansprüche verfallen, wenn der Kunde den aufgetretenen Mangel nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erkennbarkeit, längstens aber sechs Monate ab Übergabe, schriftlich an- zeigt und den Beweis erbringt, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden hatte.
- Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
- Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
- Mangelhafte Kauf- oder Mietgegenstände können wir nach unserer Wahl auszutauschen, verbessern oder einen entsprechenden Preisnachlass auf das Entgelt in Form einer Gutschrift zu gewähren.
- Werden vom Kunden Mängel angezeigt, die nach unserem Dafürhalten keine Mängel sind, so sind wir berechtigt, einen gerichtlich beeideten Bausachverständigen beizuziehen, der eine Überprüfung unseres Werkes und einer Schätzung der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten vornimmt. Der Kunde ist verpflichtet, dem bestellten Sachverständigen innerhalb von 21 Tagen ab Bekanntgabe von dessen Bestellung eine Besichtigung der Baustelle zur Befundung der behaupteten Mängel zu gewähren, andernfalls der Kunde sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verliert. Hat der Kunde mehr als 150% der geschätzten Mängelbehebungskosten zurückbehalten, so ist er verpflichtet, uns sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Mängelrüge einschließlich der Kosten des Bausachverständigen unverzüglich zu ersetzen.
- Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
- Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
- Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
- Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind uns unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben und Räume und Anlagen zugänglich zu machen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
- Haftung (Beweislastumkehr)
- Sämtliche Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, längstens binnen 2 Jahren ab Schadenszufügung, gerichtlich geltend zu machen. Wir haften nicht für leichte Fahrlässigkeit, bloß mittelbare Schäden und bloße Vermögensschäden.
- Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass die Schadenszufügung grob Fahrlässig oder Vorsätzlich erfolgt ist (Beweislastumkehr).
- Unsere Haftung ist betraglich mit der Höhe des Nettoentgelts beschränkt, das wir vom Kunden in den 12 Monaten vor Schadenzufügung tatsächlich erhalten haben; Bei Verlust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnis- sen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
- Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflich- tet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruch- nahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).
- Sonderbestimmungen für Konsumenten
- Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KschG, so gilt abweichend von den unter Pkt. 1-14 und 16 dargestellten Bestimmungen folgendes: a) Wir erstellen Kostenvoranschläge und Angebote nur entgeltlich, diese sind aber dafür verbindlich; b) für Mitteilungen an CIG genügt die Schriftform; c) CIG haftet für Personenschäden, Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen und für sonstige Schäden, die CIG grob fahrlässig verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen; d) Angebote von CIG sind bis 10 Tage nach Übermittlung gültig; e) CIG teilt dem Kunden eine wesentlichen Kostenüberschreitung bei Erkennbarkeit zwecks Einholung einer Genehmigung mit. CIG hält mit der Erbringung seiner Leistungen bis zum Einlangen der Genehmigung inne; f) CIG erbringt ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung keine Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag bereits enthalten waren; g) ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart und bleibt der Kunde trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zur Ermittlung fern, ist CIG berechtigt, pauschal EUR 70,– als Aufwandersatz geltend zu machen und nach dem dritten, fehlgeschlagenen Versuch vom Vertrag zurückzutreten; h) eine Überprüfung der Versorgungsanlagen erfolgt durch uns nicht; i) die Verzugszinsen betragen 5%; j) der Kunde ist berechtigt, mit Forderungen von CIG aufzurechnen, die im rechtlichen Zusammen- hang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen; k) der Kunde ist, sofern er diese nicht schikanös ausübt, zur Zurückbehaltung seines Leistungsteiles gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt; l) Zur Mängelbehebung ist uns zumindest ein Versuch einzuräumen; m) CIG leistet Ge- währ gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; n) Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte jährlich per 1.1. in jenem Aus- maß anzupassen, in dem sich der Baukostenindex seit dem Tag der Erstellung des Angebots verändert hat.
- Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Sitz des für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag zuständigen Gerichts sind Wien. Der Kunde hat uns Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat umgehend schriftlich bekannt zu geben. Wir sind berechtigt ohne Zustimmung des Kunden am Ort der Leistungserbringung Werbetafeln und Werbeaufschriften anzubringen. Wir sind vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs berechtigt, Daten des Kunden wie Namen und Logo, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zu verwenden, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgelt zustehen würde. Der Kunde hat uns hierzu Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen.
Der Kunde darf während aufrechter Vertragsdauer und bis drei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von uns abwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe des zehnfachen des in den letz- ten drei Jahren vor der Abwerbung vereinbarten Werklohns je Verstoß zu bezahlen.